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Häufige Fragen

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Geotechnik & Grundbau

Die österreichischen Bauordnungen verlangen ein Bodengutachten nicht ausdrücklich als eigenes Dokument. Sie verlangen aber die Standsicherheit des Gebäudes, und diese ist nach Eurocode 7 (ÖNORM EN 1997-1 bzw. ÖNORM B 1997-1-1) auf Grundlage ausreichend erkundeter Baugrundverhältnisse nachzuweisen. In der Praxis fordern daher Statiker, Baufirmen und teils auch die Baubehörde im Bescheid ein Gutachten, spätestens bei Keller, Hanglage oder Grundwasser.

Entscheidend ist das Baugrundrisiko: In Österreich trägt es der Bauherr (ÖNORM B 2110, Sphäre des Auftraggebers). Trifft die Baufirma auf Verhältnisse, die in der Ausschreibung nicht beschrieben sind, etwa Anschüttungen, weiche Schichten, Fels oder Wasser, tragen Sie Mehrkosten und Stillstand. Ein Gutachten macht dieses Risiko vor Vertragsabschluss kalkulierbar.

Am besten vor dem Grundstückskauf, spätestens vor der Einreichplanung. Ob ein Keller wirtschaftlich ist, ob eine Weiße Wanne nötig wird und welche Gründung erforderlich ist, kann die Baukosten um fünfstellige Beträge verändern. Diese Information gehört in die Kaufentscheidung und in die Planung, nicht erst auf die Baustelle.

Die Feldarbeiten dauern bei einem Einfamilienhaus meist einen Tag, das Gutachten liegt nach Abschluss der Laborversuche in der Regel innerhalb weniger Wochen vor. Es enthält Schichtenfolge, Bodenkennwerte, Bemessungswasserstand, Gründungsempfehlung und Angaben zu Baugrube, Wasserhaltung und Wiederverwendbarkeit des Aushubs, auf Wunsch auch die Versickerungseignung für die Regenwasserbemessung.

Als erste Orientierung ja, als Planungsgrundlage meist nicht. Der Baugrund kann sich schon auf wenigen Metern deutlich ändern, etwa durch alte Anschüttungen, verfüllte Gruben, frühere Bachläufe oder wechselnde Schichtgrenzen. Ein fremdes Gutachten bezieht sich außerdem auf ein anderes Bauwerk mit anderen Lasten und Aushubtiefen: Wurde dort für ein Haus ohne Keller erkundet, fehlen Aussagen genau für den Bereich, in dem Ihr Keller liegen soll.

Hinzu kommt die Haftung: Aus einem Gutachten, das für jemand anderen und ein anderes Projekt erstellt wurde, können Sie in der Regel keine Ansprüche ableiten. Vorhandene Gutachten, Bohrprofile aus der Umgebung und geologische Karten werten wir aber gerne mit aus. Das verringert oft den Erkundungsumfang auf Ihrem Grundstück und damit die Kosten.

Für fast jeden Baugrund gibt es eine technische Lösung, das Gutachten zeigt die wirtschaftlichste. Sind weiche oder aufgefüllte Schichten nur gering mächtig, wird der Boden unter den Fundamenten gegen verdichtetes Kiesmaterial ausgetauscht (Bodenaustausch). Bei größerer Mächtigkeit kann der Boden mit Kalk oder Zement verbessert oder die Last über eine steife Bodenplatte verteilt werden. Erst bei tiefreichend schlechtem Baugrund ist eine Tiefgründung auf Pfählen nötig.

Steht Grundwasser im Bereich des Kellers an, wird dieser in der Regel als Weiße Wanne aus wasserundurchlässigem Beton ausgeführt und gegen Auftrieb gesichert. Maßgeblich ist nicht der Wasserstand am Tag der Erkundung, sondern der Bemessungswasserstand, den wir aus langjährigen Messreihen amtlicher Grundwassermessstellen ableiten. Auch ohne Grundwasser kann sich in Tonen und Schluffen, wie sie etwa im Wiener Becken verbreitet sind, Sickerwasser im verfüllten Arbeitsraum aufstauen; die Abdichtung ist dann darauf auszulegen.

Manchmal ist die beste Lösung eine Planänderung: ein flacherer Keller, eine Bodenplatte statt Keller oder eine verschobene Gebäudelage. Auch deshalb lohnt sich das Gutachten vor der Einreichplanung. Für eine Grundwasserabsenkung während des Aushubs ist eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich (siehe Hydrogeologie & Brunnenbau).

Am Hang kommen zur Tragfähigkeit zwei Fragen hinzu: die Standsicherheit des Hangs und das Hangwasser. Besonders in rutschungsanfälligen Böden, etwa in der Flyschzone des Wienerwalds, kann schon der Einschnitt für Keller oder Zufahrt den Hang destabilisieren. Hinweise auf frühere Rutschungen sind buckeliges Gelände, schief stehende Bäume, Risse in Mauern und Wegen oder vernässte Stellen. Erste Informationen liefern geologische Karten und die Gefahrenzonenpläne der Wildbach- und Lawinenverbauung.

Für den Bau sind ein Standsicherheitsnachweis für Böschungen bzw. Hang und meist Stützmaßnahmen erforderlich: verankerte Wände, Stützmauern oder Pfahlwände an der Bergseite sowie eine Drainage, die das Hangwasser kontrolliert ableitet. Talseitige Anschüttungen für Terrasse oder Bodenplatte müssen lagenweise verdichtet und geprüft werden; auf locker geschüttetem Material darf keine Bodenplatte liegen.

Ihr Bau darf die Nachbargrundstücke außerdem nicht stärker mit abfließendem Hangwasser belasten als vorher. Lassen Sie ein Hanggrundstück möglichst vor dem Kauf erkunden, denn hier sind die baugrundbedingten Mehrkosten am größten und ohne Erkundung am schwersten abzuschätzen.

Baugrunderkundung

Wir kombinieren direkte Aufschlüsse, die Bodenproben liefern (Baggerschurf, Rammkernsondierung, Kernbohrung), mit Sondierungen, die ohne Probe ein Festigkeitsprofil messen (Rammsondierung). Die Aufschlüsse zeigen, welcher Boden ansteht, die Sondierungen, wie dicht oder fest er ist; zusammen ergeben sie ein räumliches Bild des Untergrunds. Im Labor bestimmen wir anschließend Kornverteilung, Wassergehalt, Konsistenzgrenzen und Verdichtbarkeit (Proctorversuch), bei Bedarf auch Scherfestigkeit und Zusammendrückbarkeit.

Umfang und Tiefe richten sich nach Eurocode 7, Teil 2 (ÖNORM EN 1997-2), nach Bauwerk und geotechnischer Kategorie. Als Richtwert gilt für Hochbauten ein Aufschlussabstand von etwa 15 bis 40 m; die Erkundung muss den Tiefenbereich erfassen, in dem das Bauwerk den Boden noch nennenswert belastet. Bei einem Einfamilienhaus sind das meist zwei bis vier Aufschlüsse und Sondierungen bis rund 6 m Tiefe. Wohnhausanlagen mit Tiefgarage erfordern Kernbohrungen bis deutlich unter die Baugrubensohle.

Für die Feldarbeiten benötigen wir einen Lageplan mit dem geplanten Gebäude, Angaben zu bekannten Leitungen auf dem Grundstück und eine Zufahrt für das Gerät. Öffentliche Einbauten erheben wir vor Arbeitsbeginn bei den Leitungsträgern. Die Felderkundung für ein Einfamilienhaus ist meist an einem Tag erledigt.

Bei der Rammkernsondierung wird ein seitlich geschlitztes Stahlrohr (Durchmesser ca. 36 bis 80 mm) mit einem Motor- oder Hydraulikhammer meterweise in den Boden getrieben und wieder gezogen. Im Schlitz liegt der durchfahrene Boden als durchgehendes Profil. Wir nehmen das Schichtenverzeichnis nach ÖNORM EN ISO 14688-1 auf und entnehmen schichtweise Proben für bodenphysikalische und chemische Analysen.

Der Vorteil liegt im geringen Geräteaufwand: Die RKS ist auch in Gärten, Innenhöfen und Kellern einsetzbar und liefert schnell und kostengünstig ein durchgehendes Bodenprofil. Die erreichbare Tiefe liegt je nach Boden meist bei 4 bis 8 m, in dicht gelagerten, steinigen Kiesen auch darunter. Den Grundwasserspiegel messen wir im offenen Sondierloch oder in einem eingebauten Kleinpegel.

Die Proben sind allerdings gestört. Sie eignen sich für Kornverteilung, Wassergehalt, Konsistenzgrenzen und Chemie, nicht aber für Versuche zur Scherfestigkeit oder Zusammendrückbarkeit an ungestörtem Material. Dafür sind Kernbohrungen mit Sonderproben erforderlich.

Bei der Rammsondierung nach ÖNORM EN ISO 22476-2 wird eine Kegelspitze mit einem genormten Fallgewicht in den Boden gerammt. Gezählt werden die Schläge je 10 cm Eindringung (N10). Die Geräte unterscheiden sich im Fallgewicht: leicht (DPL, 10 kg), mittelschwer (DPM, 30 kg) und schwer (DPH, 50 kg). Je dichter oder fester der Boden, desto höher die Schlagzahl.

Aus dem Schlagzahlprofil lesen wir die Lagerungsdichte nichtbindiger und die Konsistenz bindiger Böden ab, ebenso Schichtgrenzen, Auflockerungszonen und weiche Einlagerungen. Anschüttungen und alte Verfüllungen zeichnen sich meist deutlich ab. Die Sondierung ist schnell und erreicht mit der schweren Sonde auch Tiefen von 10 m und mehr.

Eine Bodenprobe liefert die Rammsondierung nicht. Sie wird daher immer mit direkten Aufschlüssen kombiniert, an denen die Schlagzahlen dem tatsächlich anstehenden Boden zugeordnet werden. Unter Grundwasser und bei Mantelreibung in bindigen Böden sind die Werte mit Erfahrung zu interpretieren.

Der Lastplattenversuch prüft Tragfähigkeit und Verdichtung direkt an der Oberfläche, etwa auf der Aushubsohle, dem Planum oder der geschütteten Tragschicht unter der Bodenplatte. Beim statischen Versuch nach ÖNORM B 4417 wird eine Stahlplatte gegen ein Gegengewicht wie Bagger oder Lkw stufenweise belastet, entlastet und erneut belastet. Ergebnis sind die Verformungsmoduln Ev1 und Ev2 in MN/m²; das Verhältnis Ev2/Ev1 zeigt, wie gut der Boden verdichtet ist.

Der dynamische Lastplattenversuch nach RVS 08.03.04 arbeitet mit einem leichten Fallgewichtsgerät ohne Gegengewicht und liefert den dynamischen Verformungsmodul Evd. Er dauert nur wenige Minuten je Punkt und eignet sich für flächige Kontrollen. Für Abnahmeprüfungen schreiben Regelwerke und Verträge aber häufig den statischen Versuch vor.

Die Aussagetiefe ist begrenzt: Der Versuch erfasst etwa das Ein- bis Zweifache des Plattendurchmessers, also nur die obersten Dezimeter. Er ersetzt daher keine Baugrunderkundung, sondern dient der Abnahme. Die geforderten Mindestwerte legen Statik bzw. Ausschreibung fest. Werden sie nicht erreicht, ist nachzuverdichten oder Boden auszutauschen.

Baggerschürfe reichen je nach Gerät und Standsicherheit etwa 3 bis 5 m tief und zeigen den Boden großflächig im Anschnitt. Sie sind ideal, um Anschüttungen, Steine und Wurzeln zu beurteilen, große Proben für Labor und Abfallanalytik zu entnehmen und Fundamente von Nachbargebäuden freizulegen. Da der Boden beim Verfüllen aufgelockert wird, legen wir Schürfe nach Möglichkeit außerhalb der späteren Fundamentflächen an.

Kernbohrungen sind erforderlich, wenn große Tiefen, Fels oder ungestörte Proben gefragt sind: bei tiefen Baugruben und Tiefgaragen, Pfahlgründungen, hohen Lasten oder setzungsempfindlichen Bauwerken. Sie liefern einen durchgehenden Bohrkern und ermöglichen die Entnahme ungestörter Sonderproben für Scher- und Kompressionsversuche sowie Versuche im Bohrloch. Zu Grundwassermessstellen ausgebaut, erlauben sie die Beobachtung des Grundwasserstands über Planungs- und Bauzeit.

Erdwärme

Nicht flächendeckend. Ob Ihre Anlage bewilligungspflichtig ist, unterscheidet sich je nach Bundesland. In Bundesländern wie dem Burgenland herrscht flächendeckende Bewilligungspflicht, in anderen Bundesländern (wie Wien, Niederösterreich, Oberösterreich oder der Steiermark) hängt die Bewilligungspflicht von der genauen Lage Ihres Projekts ab.

Sie können uns gerne kontaktieren, sodass wir die Frage der Bewilligungspflicht für Ihren Standort kostenlos beurteilen können.

Zunächst erstellen wir die Einreichunterlagen für Sie, welche für die wasserrechtliche Genehmigung erforderlich sind. Damit wir dies zügig durchführen können, übermitteln wir Ihnen vorab eine Checkliste mit den benötigten Unterlagen.

Nach vollständigem Erhalt der Unterlagen benötigen wir je nach Anlagengröße ca. 2 bis 4 Wochen, bis diese an die Behörde übermittelt werden können. Die Dauer bis zur finalen Genehmigung hängt dann vom jeweiligen Bundesland ab, wobei erfahrungsgemäß mit Zeitspannen zwischen 1 und 6 Monaten gerechnet werden muss.

Nach Erhalt des rechtskräftigen Bescheids darf mit den Arbeiten begonnen werden.

Kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail und geben Sie uns erste Informationen zu Ihrer Anlagen- oder Gebäudegröße, sodass wir Ihnen ein maßgeschneidertes Angebot für unseren Einreich- oder Projektierungsbericht übermitteln können. Sofern Sie bereits mit einem Installateur oder einem Haustechnikplaner in Kontakt sind, kann Ihnen dieser sicherlich erste Informationen über Ihren Heiz- und Kühlbedarf bekanntgeben. Falls nicht, empfehlen wir Ihnen gerne einen Experten.

Unser Einreich- bzw. Projektierungsbericht beinhaltet alle notwendigen Informationen zum Untergrundaufbau (Hydrogeologie), zu geogenen Gefahren sowie umliegenden Wasserrechten und ermittelt rechnerisch die für Ihr Gebäude benötigten Erdwärmesondentiefen.

Bei größeren Anlagen führen wir zudem Thermalfrontsimulationen durch, um die Temperaturauswirkungen Ihrer Nutzung auf den Grundwasserkörper oder das Umgebungsgestein bewerten zu können. Darüber hinaus erstellen wir Lage- und Verlegepläne, prüfen die Anlagendaten (Bedarfsdaten des Gebäudes, Wärmepumpe etc.) auf Plausibilität und verpacken all dies in ein bewilligungsfähiges Gesamtpaket.

Wir begleiten Sie entlang des gesamten Wasserrechtsverfahrens bis hin zur Genehmigung und Ausführung der Anlage.

Eine nachträgliche Bohrung ist bei Sanierungen absolut möglich und sehr beliebt beim Umstieg von fossilen Heizungen. Voraussetzung ist lediglich die Zugänglichkeit des Grundstücks für die Maschinen (Fahrbreite Kleinbohrgeräte 1,10 m bzw. 1,50 m) und ausreichend mögliche Bohrpunkte außerhalb der bebauten oder unterkellerten Gebäudeflächen.

Speziell in dichten Innenstadtlagen mit nur kleinen bebohrbaren Außenflächen ist dies jedoch nur in Kombination mit einem zusätzlichen Energiesystem (z.B. Kombination Erd- und Luft- oder Fernwärme) umsetzbar.

Die Lebensdauer einer fachgerecht verpressten Erdwärmesonde (PE-RC Rohre) kann mit ca. 50 bis 100 Jahre angegeben werden; sie überdauert oft mehrere Generationen von Haustechnik.

Die Wärmepumpen-Einheit im Haus hält erfahrungsgemäß ca. 15 bis 20 Jahre.

Die Zustimmung der Nachbarn muss nur bei Unterschreitung der im jeweiligen Bundesland vorgeschriebenen Mindestgrenzabstände von Erdwärmebohrungen zu Fremdgrund eingeholt werden.

Dieser Mindestgrenzabstand liegt z.B. in Wien bei 2,5 m, im Burgenland ist dieser von der Bohrtiefe abhängig (bei 50 m tiefen Bohrungen liegt der notwendige Grenzabstand bei 3,0 m, je zusätzlichen 10 Bohrmetern vergrößert sich dieser um 0,5 m) und in den restlichen Bundesländern liegt er zumeist bei 3,0 m.

Zu öffentlichem Gut (Straßen, Wege) ist zumeist ein geringerer Grenzabstand erforderlich.

Verfügen Ihre Nachbarn über bestehende Wasserrechte, so ist eine etwaige Beeinflussung zu überprüfen. Auch benachbarte Hausbrunnen müssen (bei Lage in einer genehmigungspflichtigen Zone) erhoben werden.

Ja, diese Zonen gibt es. Dies ist zumeist in Grundwasserschutzgebieten der Fall. Darüber hinaus in Gebieten, in denen ein Anbohren artesisch gespannter Grundwässer oder Erdgas nicht nur theoretisch nicht auszuschließen, sondern sogar wahrscheinlich ist. Darüber hinaus in Gebieten mit anstehenden Anhydrit-Vorkommen, bedeutenden Hohlräumen (z.B. Karsthöhlen) oder überall dort, wo bestehende Wassernutzungen durch die Bohrungen maßgeblich beeinträchtigt werden könnten.

Auch in einzelnen Grundwasser-Schongebieten sind Bohrungen wenn dann nur mit Einschränkungen erlaubt.

Auch in allen anderen Fällen ist jedoch ein etwaiges Bohrverbot, Bohrrisiken aber auch die generelle Umsetzbarkeit von Erdwärmesonden im Vorfeld ihrer Errichtung zu überprüfen.

Nein, hierfür gibt es spezialisierte Bohrunternehmen (wie beispielsweise die Fa. Porr Bau GmbH, Hagleitner Bohrtechnik GmbH, Teramex Austria GmbH, KDS Bohrtechnik GmbH, Josef Fuchs GmbH oder SBG Bohr GesmbH).

Diese Unternehmen nutzen unsere Einreich- und Projektierungsunterlagen als Grundlage, um Ihnen ein exaktes Angebot für die Erdwärmebohrungen zu erstellen. Sofern behördlich vorgeschrieben oder von Ihnen gewünscht, führen wir jedoch die geologische Bohraufsicht durch und kontrollieren die Einhaltung aller vorgeschriebenen Auflagenpunkte.

Bohrtiefen für Erdwärmesonden liegen in Österreich normalerweise zwischen 80 - 150 m u. GOK je Bohrung. In Fällen mit notwendigen Bohrtiefenbeschränkungen z.T. nur 50 m u. GOK, in Ausnahmefällen mit ausgezeichneten Untergrundvoraussetzungen sogar bis 300 m u. GOK.

Die notwendige Bohrlochzahl ist dann von der Größe Ihres Gebäudes abhängig. Bei Einfamilienhäusern ist in der Regel mit 1-4 Erdwärmebohrungen zu rechnen.

Moderne Bohrgeräte für Erdwärmesonden sind oft auf Raupenfahrwerken montiert und relativ kompakt. Eine Durchfahrtsbreite von ca. 2 bis 3 Metern und eine Höhe von ca. 3 bis 4 Metern sind meist erforderlich. Zudem wird Platz für das Gestänge und einen Container für das anfallende Bohrgut (Bohrschlamm) benötigt.

Nach Abschluss der Bohrarbeiten muss im Regelfall eine Fertigstellungsmeldung an die Behörde ergehen (sofern eine Anzeige- oder Bewilligungspflicht bestand).

Der Umfang dieser Fertigstellungsmeldung unterscheidet sich je nach Bundesland, in dem sich Ihr Projekt befindet. Wir beraten Sie hierzu gerne und führen die Fertigstellungsmeldung fachgerecht für Sie durch.

Grundwasserwärme

Ja, Grundwasserwärmenutzungen (Wasser-Wasser-Wärmepumpen) unterliegen in ganz Österreich flächendeckend einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht.

Sie können uns gerne kontaktieren, wenn Sie ein Angebot für die Erstellung der wasserrechtlichen Einreichunterlagen benötigen.

Die Zustimmung der Nachbarn muss nur bei Unterschreitung der im jeweiligen Bundesland vorgeschriebenen Mindestgrenzabstände von Brunnenbauwerken zu Fremdgrund eingeholt werden.

Dieser Mindestgrenzabstand liegt z.B. in Wien bei 2,5 m, in den restlichen Bundesländern liegt er zumeist bei 3,0 m (im Gegensatz zu Erdwärmesonden, bei denen die Grenzabstände variabler sind).

Zu öffentlichem Gut (Straßen, Wege) ist zumeist ein geringerer Grenzabstand erforderlich.

Verfügen Ihre Nachbarn (oder Anrainer im Grundwasseran- oder -Abstrom) über bestehende Wasserrechte, so ist eine etwaige Beeinflussung zu überprüfen. Auch benachbarte Hausbrunnen müssen erhoben werden.

Ja, auch diese Zonen gibt es. Dies ist zumeist im Bereich von Grundwasserschutzgebieten, Altlasten und einzelnen Grundwasserschongebieten der Fall.

Darüber hinaus in Zonen, in welchen die Errichtung neuer Grundwasserwärmenutzungen bestehende Wasserrechte maßgeblich beeinträchtigen könnte.

Verfügt ein Standort nicht über ausreichend ergiebige Grundwasservorkommen, so schließt sich eine Grundwasserwärmenutzung dort aus rein technischen Gründen aus.

Dieses Risiko besteht grundsätzlich immer. Wird nicht genug Wasser, ein Untergrund mit zu geringer Durchlässigkeit oder Wasser in schlechter Qualität (z.B. zu hoher Eisen-/Mangangehalt, der zur Verockerung führt) gefunden, kann der Brunnen nicht für die Wärmepumpe genutzt werden.

In vielen Fällen könnte dieser dann alternativ jedoch für Bewässerungszwecke verwendet werden.

Das ist in vielen Fällen tatsächlich möglich. Wenn der Brunnen dem Stand der Technik entspricht kann er, je nach Lage am Grundstück in Relation zur Grundwasserströmungsrichtung und je nach seinen Eigenschaften als Entnahme- oder Versickerungsstelle verwendet werden.

Zur Bestimmung seiner Eignung sollte jedoch ein Langzeitpumpversuch an dem Bauwerk durchgeführt werden, um seine Ergiebigkeit im Vorfeld überprüfen zu können. Auch eine Wasserqualitätsuntersuchung ist zur Bestimmung seiner Eignung grundsätzlich sinnvoll.

Die Nutzung von Grundwasser als Wärmequelle (Wasser/Wasser-Wärmepumpen) gilt als eine der effizientesten Methoden zur Gebäudeheizung, bringt jedoch auch spezifische, standortabhängige Herausforderungen mit sich.

Die wichtigsten Vorteile:

  • Höchste Effizienz (Leistungszahlen): Da das Grundwasser ganzjährig eine konstant hohe Temperatur (ca. 10–12 °C) aufweist, erreichen diese Systeme herausragende Jahresarbeitszahlen (JAZ). Das bedeutet maximale Heizleistung bei minimalem Stromeinsatz.
  • Geringerer Platzbedarf: Im Gegensatz zu flächigen Erdkollektoren benötigen die beiden Brunnen (Entnahme- und Schluckbrunnen) nur minimalen Platz auf dem Grundstück. Zudem entfällt die optisch oft störende Außeneinheit einer Luftwärmepumpe.
  • Niedrigere Errichtungskosten: Verglichen mit Erdwärmesonden sind die Bohrtiefen für Grundwasserbrunnen in der Regel deutlich geringer, was die anfänglichen Erschließungskosten spürbar senkt.

Mögliche Risiken und Nachteile:

  • Abhängigkeit von der Grundwasserqualität: Chemische Inhaltsstoffe wie ein zu hoher Eisen- oder Mangangehalt können zu Ablagerungen in den Rohren („Verockerung“) führen. Dies erfordert regelmäßige Wartungen oder kann im Extremfall die Technik schädigen.
  • Sinkende Wasserstände: In anhaltenden Trockenperioden kann der Grundwasserspiegel sinken. Fällt die Schüttung des Brunnens unter ein kritisches Niveau, ist der ausfallsichere Betrieb der Anlage nicht mehr gewährleistet.
  • Klimatische Veränderungen: Durch den Klimawandel und dichte Bebauung steigen die Grundwassertemperaturen gebietsweise an. Dies mindert langfristig vor allem die Effizienz der sommerlichen Kühlfunktion („Natural Cooling“).
  • Thermische Konflikte: In dicht besiedelten Gebieten können sich benachbarte Grundwassernutzungen gegenseitig beeinflussen, etwa wenn das abgekühlte Versickerungswasser einer Anlage in den Entnahmebereich des Nachbarn (oder sogar die eigene Entnahmestelle) strömt.

Eine detaillierte hydrogeologische Voruntersuchung (inklusive Pumpversuch und Wasseranalyse) durch einen Fachbetrieb ist daher unerlässlich, um die unbestreitbaren Effizienzvorteile sicher zu nutzen und standortspezifische Risiken im Vorfeld auszuschließen.

Hydrogeologie & Brunnenbau

Sobald Sie ein Grundstück bebauen oder versiegeln (Hausdach, Auffahrt, Terrasse) und das anfallende Regenwasser nicht in den öffentlichen Kanal einleiten dürfen oder wollen. Die meisten österreichischen Gemeinden schreiben bei Neubauten zwingend vor, dass das Regenwasser auf dem Eigengrund zur Versickerung gebracht werden muss. Dafür fordert die Baubehörde einen rechnerischen Nachweis (die Bemessung), dass die geplante Anlage selbst bei Starkregenereignissen nicht überläuft.

Ja. Da Sie aktiv in den Grundwasserhaushalt eingreifen, ist eine befristete wasserrechtliche Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde erforderlich. Dabei muss genau dargelegt werden, wie viel Wasser über welchen Zeitraum gepumpt wird und wohin das saubere Grundwasser abgeleitet wird (z.B. in einen nahen Bach, Fluss oder Regenwasserkanal).

Das Abpumpen von Grundwasser entzieht dem umliegenden Boden den natürlichen Auftrieb. Dadurch erhöht sich das Eigengewicht des Bodens, was dazu führen kann, dass sich das Erdreich verdichtet.

Für benachbarte Gebäude besteht dadurch das Risiko von Setzungen, was zu massiven Rissen in der Fassade oder im Fundament führen kann. Ein hydrologisches Gutachten und eine lückenlose Beweissicherung (z.B. Riss-Monitoring an Nachbarhäusern) sind daher unerlässlich.

Wenn Ihr Brunnen über keine gültige wasserrechtliche Bewilligung verfügt oder bei einer behördlichen Überprüfung festgestellt wird, dass er den Stand der Technik nicht erfüllt, müssen Sie tätig werden.

Da eine nachträgliche unterirdische Abdichtung alter Rohre technisch in der Regel nicht machbar ist, bleiben meist nur zwei behördenkonforme Lösungen: Entweder der vollständige, fachgerechte Rückbau (Verschließung) der Altanlage, oder – sofern Sie das Wasser weiterhin benötigen – eine Ersatz-Neubohrung direkt daneben, die exakt nach aktuellen Normen ausgeführt wird.

Bei alten, historischen Bohrungen fehlt im Untergrund meist eine ausreichende und beständige Abdichtung zwischen den verschiedenen Erdschichten (der sogenannte Ringraum). Die Folge sind „Stockwerksverbindungen“: Das unter Druck stehende Tiefengrundwasser entweicht unkontrolliert in höhere, flache Bodenschichten oder fließt im Untergrund ungenutzt ab („Verwilderung“).

Moderne Richtlinien schreiben eine absolute, dauerhafte Abdichtung der Grundwasserstockwerke zueinander sowie einen abgedichteten und kontrollierbaren Brunnenkopf an der Oberfläche vor.

Vermessung

Bei einem typischen Neubau fallen vier Schritte an: vor der Planung der Lage- und Höhenplan als Grundlage für Architekt und Einreichung; vor Baubeginn die Absteckung des Gebäudes, zuerst grob für den Aushub, dann fein auf dem Schnurgerüst; während des Baus Kontrollmessungen, etwa der Höhe der Bodenplatte oder der Lage der aufgehenden Wände; nach Fertigstellung die Einmessung von Gebäude und Leitungen. Leitungen sollten eingemessen werden, solange die Künette noch offen ist. Für die Fertigstellungsmeldung einer Erdwärmeanlage sind zudem meist eingemessene Bohrpunkte gefordert.

Welche Schritte verpflichtend sind, regeln Bauordnung und Baubescheid. Die Tiroler Bauordnung etwa schreibt die Absteckung über ein Schnurgerüst und eine Höhenkontrolle nach Fertigstellung ausdrücklich vor, und in vielen Gemeinden ist der Baubehörde ein Nachweis über die Absteckung vorzulegen. Unabhängig davon sind Absteckprotokoll und Koordinatenverzeichnis Ihr Beleg, dass das Gebäude korrekt an die Baufirma übergeben wurde.

Bei den Messungen müssen Sie nicht anwesend sein, wichtig ist nur der Zugang zum Grundstück. Für die Absteckung benötigen wir den bewilligten Einreichplan bzw. den Polierplan in digitaler Form (DWG/DXF).

Der Lage- und Höhenplan bildet den Naturstand des Grundstücks ab: Gelände mit Höhenpunkten und bei stärkerem Gefälle mit Höhenschichtenlinien, Böschungen und Mauern, Bäume mit Stamm- und Kronendurchmesser, bestehende Gebäude, Einfriedungen, Schächte mit Deckel- und Sohlhöhen sowie die angrenzende Straße mit Gehsteig- und Randsteinhöhen. Für die Planung wichtig sind auch die Nachbargebäude mit First- und Traufhöhen, da sie Abstände, Belichtung und zulässige Gebäudehöhe beeinflussen. Den aktuellen Katasterstand übernehmen wir in den Plan.

Entscheidend ist der Bezug zum amtlichen System: Lage im Koordinatensystem des Katasters und Höhen in Meter über Adria. Nur dann passen Plan, Kataster, Bebauungsplan und Kanalhöhen der Gemeinde zusammen, etwa bei der Frage, ob der Keller im Freigefälle an den Kanal angeschlossen werden kann. Pläne in einem lokalen System ohne amtlichen Bezug sind für eine Einreichung in der Regel nicht geeignet.

Geliefert wird der Plan meist im Maßstab 1:200 als PDF und zusätzlich als DWG, damit Ihr Architekt direkt darin planen kann.

Bei der Absteckung übertragen wir das Gebäude aus dem bewilligten Plan lagerichtig in die Natur. Vor dem Aushub markieren wir Gebäudeecken und Baugrubenkante mit Pflöcken (Grobabsteckung). Danach folgt die Feinabsteckung: Die Gebäudeachsen werden auf ein Schnurgerüst oder auf Achsmarken außerhalb der Baugrube übertragen, sodass die Baufirma Fundamente und Wände zentimetergenau ausrichten kann. Zusätzlich setzen wir einen Höhenfestpunkt, auf den sich die Höhe ±0,00 und alle weiteren Höhen beziehen.

Sie erhalten ein Absteckprotokoll mit Koordinaten und Kontrollmaßen. Nach dem Betonieren der Bodenplatte empfehlen wir eine Kontrollmessung, solange Abweichungen noch korrigiert werden können. Die zulässigen Maßabweichungen im Hochbau regelt ÖNORM DIN 18202.

Schon 20 cm Versatz können einen bewilligten Abstand zur Grundgrenze verletzen. Das Gebäude weicht dann vom Konsens ab, was eine nachträgliche Bewilligung oder im schlimmsten Fall einen Rückbau erfordert. Im Verhältnis dazu ist die Absteckung ein kleiner Kostenposten.

Bei tiefen Baugruben, Unterfangungen und Grundwasserabsenkungen werden Nachbargebäude und Verbau messtechnisch überwacht. Vor Baubeginn setzen wir Messbolzen an den Nachbarfassaden und führen eine Nullmessung durch, ergänzt um Fotodokumentation und Rissaufnahme (Beweissicherung).

Während der Bauzeit bestimmen wir die Höhen der Messbolzen mittels Präzisionsnivellement im Zehntelmillimeterbereich und die Kopfverformung des Verbaus tachymetrisch über Prismen. Die Messintervalle richten sich nach dem Baufortschritt, etwa nach jedem Aushubschritt. Für jeden Messpunkt werden vorab Warn- und Alarmwerte festgelegt, sodass rechtzeitig reagiert werden kann, bevor Schäden entstehen.

Die Messergebnisse dienen außerdem als Nachweis gegenüber Nachbarn und Versicherungen, falls später Schäden geltend gemacht werden.

Vor Beginn der Erdarbeiten nehmen wir das Urgelände auf (Nullaufnahme). Nach dem Aushub bzw. nach dem Einbau einer Schüttung wird erneut gemessen. Aus beiden Aufnahmen berechnen wir digitale Geländemodelle und daraus das Volumen als Differenz. Gemessen wird je nach Fläche mit Tachymeter oder GNSS.

Für die Abrechnung wichtig: Das berechnete Volumen ist der Boden im gewachsenen Zustand („fest“). Beim Lösen lockert er sich je nach Bodenart um rund 10 bis 40 % auf. Lkw-Fuhren werden daher in losem Volumen gezählt, Deponien rechnen nach Gewicht ab. Ohne Nullaufnahme lassen sich diese Angaben später kaum gegeneinander prüfen, und Streit um Abrechnungsmengen ist vorprogrammiert.

Die Nullaufnahme muss vor dem ersten Eingriff erfolgen, also auch vor dem Abtrag des Oberbodens. Ein bereits teilweise abgegrabenes Gelände lässt sich nicht mehr rekonstruieren.

Umweltschutz

Aushub, der die Baustelle verlässt, ist rechtlich Abfall. Für Verwertung oder Deponierung verlangt der Bundes-Abfallwirtschaftsplan eine grundlegende Charakterisierung: Eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt beprobt und analysiert das Material und stuft es ein. Diese Beurteilung ist Voraussetzung für die Annahme durch Verwerter oder Deponie.

Für Kleinmengen gibt es eine Erleichterung: Fallen bei einem Bauvorhaben insgesamt höchstens 2.000 t (rund 1.100 m³) nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial an, kann unter bestimmten Bedingungen auf die chemische Analyse verzichtet werden. Herkunft und Unbedenklichkeit muss der Bauherr dann mit einer „Aushubinformation für Kleinmengen“ dokumentieren.

Wir empfehlen, den Boden bereits im Zuge der Baugrunderkundung vorab zu beproben. Dann kennen Sie Qualität und Entsorgungsweg vor der Ausschreibung und vermeiden Nachträge. Die Kosten hängen stark vom Entsorgungsweg ab: Anschüttungen mit Bauschutt, Schlacke oder Asche erfordern oft eine höherwertige Deponie, bei Deponierung fällt zusätzlich der Altlastenbeitrag an.

Erste Anlaufstellen sind der öffentlich einsehbare Altlastenatlas und der Verdachtsflächenkataster, zu dem das Umweltbundesamt auf Anfrage Auskunft gibt.

Kein Eintrag bedeutet aber nicht, dass der Boden unbelastet ist. Erfasst sind vor allem größere Altablagerungen und Altstandorte; kleine Gewerbebetriebe, Heizöltanks, Werkstätten oder Anschüttungen mit Kriegs- und Bauschutt fehlen häufig. Wir recherchieren deshalb die Nutzungsgeschichte anhand historischer Luftbilder, Karten und Akten und beproben bei Verdacht Boden, Bodenluft und gegebenenfalls Grundwasser (orientierende Untersuchung).

Vor einem Grundstückskauf ist diese Prüfung besonders wichtig, da Sanierungs- und Entsorgungsmehrkosten sonst den neuen Eigentümer treffen können. Eine Untersuchung vor Vertragsabschluss schafft die Grundlage für Preisverhandlung oder vertragliche Regelungen.

Fallen beim Abbruch insgesamt mehr als 750 t Bau- und Abbruchabfälle an (Bodenaushub nicht mitgerechnet), schreibt die Recycling-Baustoffverordnung vorab eine Schad- und Störstofferkundung vor. Bis 3.500 m³ Brutto-Rauminhalt genügt eine orientierende Erkundung nach ÖNORM B 3151 durch eine rückbaukundige Person. Bei größeren Gebäuden ist eine Erkundung nach ÖNORM EN ISO 16000-32 durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt erforderlich.

Der Abbruch erfolgt dann als Rückbau nach ÖNORM B 3151: Zuerst werden Schad- und Störstoffe wie Asbest, teerhaltige Abdichtungen oder alte Mineralwolle entfernt, danach werden die Materialien getrennt rückgebaut. Die Dokumentation muss der Bauherr sieben Jahre aufbewahren.

Kleinere Einfamilienhäuser liegen oft unter 750 t. Asbesthaltige Bauteile wie Faserzementplatten müssen aber unabhängig davon fachgerecht von einem befugten Unternehmen ausgebaut und gesondert entsorgt werden.

Nicht verunreinigter Boden, der auf derselben Baustelle in seinem natürlichen Zustand für Bauzwecke wiederverwendet wird, etwa zum Hinterfüllen oder zur Geländegestaltung, gilt nach dem Abfallwirtschaftsgesetz nicht als Abfall. Eine Analyse ist dafür nicht erforderlich.

Anders bei Material von außen: Fremder Aushub oder Recycling-Baustoffe dürfen nur mit nachgewiesener Qualität eingebaut werden, und die Anschüttung muss bautechnisch notwendig und im Umfang angemessen sein. Eine Anschüttung ohne bautechnischen Zweck kann abfallrechtlich als Ablagerung gewertet werden. Dann fällt der Altlastenbeitrag an, im ungünstigsten Fall ordnet die Behörde die Entfernung an.

Größere Geländeveränderungen sind außerdem häufig nach der Bauordnung bewilligungs- oder anzeigepflichtig, in Hochwasserabfluss- oder Schutzgebieten unter Umständen auch nach dem Wasserrecht. Klären Sie das vor der Anlieferung.

Typische Hinweise sind Mineralölgeruch, auffällige Verfärbungen, ein Ölfilm auf dem Wasser in der Baugrube oder eingelagerter Müll, Schlacke und Asche. Dann sollte der Aushub in diesem Bereich unterbrochen und das Material getrennt, abgedeckt und auf dichtem Untergrund zwischengelagert werden. Eine Vermischung mit sauberem Aushub verteuert die Entsorgung erheblich und ist abfallrechtlich unzulässig.

Ein Gutachter grenzt die Verunreinigung durch Beprobung ab und stuft das Material ein; je nach Ergebnis wird es einer Behandlungsanlage oder einer geeigneten Deponie zugeführt. Besteht die Gefahr einer Gewässerverunreinigung, sind Sie nach § 31 Wasserrechtsgesetz verpflichtet, unverzüglich Gegenmaßnahmen zu setzen und die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.

Mit einer abfalltechnischen Baubegleitung ab Baubeginn werden Funde sofort vor Ort beurteilt und während des laufenden Aushubs abgegrenzt. So steht die Baustelle möglichst kurz still.